Paritätische Kommissionen: Kontrollwahn im Personalverleih.
Das SECO publiziert seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union regelmässig einen Bericht über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum Schutz des schweizerischen Arbeitsmarktes (ein Beitrag von: swisstaffing, Georg Staub).
Am 3. Mai wurde anlässlich einer Pressekonferenz der 6. Bericht vorgestellt, der die Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane und die von ihnen aufgedeckten Verstösse und Lohnunterbietungen beleuchtet. Es lohnt sich aus Sicht des Personalverleihs, sich ein wenig näher mit den relevanten Berichtspunkten zu befassen, bezeichnet die Tripartite Kommission des Bundes die Branche ja seit 2004 als Fokusbranche, die auch 2011 wieder besonders intensiv kontrolliert wird.
Situation bleibt chaotisch trotz bundesrätlichem Versprechen
Auf Seite 31 präsentiert der Bericht die Resultate der Kontrollen bei den Personalverleihern. Dabei fällt auf, dass der Bericht von 1288 Betrieben spricht, die kontrolliert wurden. Gemäss Art. 66 lit. o des Unfallversicherungsgesetzes sind «Betriebe, die temporäre Arbeit zur Verfügung stellen» obligatorisch bei der suva versichert. Die suva versichert allerdings im Jahre 2010 «nur» 800 Betriebe. Von diesen 800 Betrieben ist ein Drittel so klein, dass mit den zu erwartenden Betriebserträgen eine Person wirtschaftlich gar nicht unterhalten werden kann. Diese Betriebe verleihen Personal als Nebentätigkeit. Kommerziell relevant sind im schweizerischen Markt somit etwa 400 bis 500 Betriebe im Personalverleih tätig. Wer also den Anspruch erhebt, die «Situation im Bereich des Personalverleihs » untersuchen zu können, sollte zumindest mit Terminologie, Quellen und Statistiken etwas sorgfältiger umgehen, als dies die Verfasser des SECO Berichts tun.
Konkret bedeutet das, dass durch die Kontrollen der tripartiten und der paritätischen Kommissionen jeder Personalverleiher im Durchschnitt drei Mal kontrolliert wurde. Dazu kommen die Kontrollen der kantonal allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge durch die entsprechenden Organe. Darüber schweigt sich der Bericht weitgehend aus.
Obwohl die Personalverleiher durch ein Bundesgesetz an die Lohn, Arbeitszeitbestimmungen, die Parifondsbeiträge und die Abgaben für einen flexiblen Altersrücktritt gebunden sind, bestehen über die Kontrollaktivitäten der kantonalen tripartiten paritätischen Kommissionen (20–50 Prozent der Kontrollen) keine verwertbaren Angaben.
Das ist für die Branche der Personalverleiher von grosser Bedeutung. Da der Personalverleiher über alle Branchen hinweg in allen Kantonen verleiht, hat er eine Vielzahl von sich ständig ändernden Parametern der GAV-Vorschriften zu beachten. Konkret sind in den einschlägigen Datenbanken der Branche Tausende von Positionen abgelegt. Wird eine einzige Bestimmung davon – auch nur marginal – verletzt und diese Verletzung bemerkt, führt das zu einem im vorliegenden Bericht rapportierten Verstoss (das kann zum Beispiel ein Disput über die Pauschalierung einer Feiertagsentschädigung sein oder über eine einzelne Bestimmung eines allgemein verbindlich erklärten (ave) Gesamtarbeitsvertrages, der die Allgemeinverbindlichkeit verweigert wurde).
Diese Kontrollen erfolgen in der Personalverleihbranche völlig unkoordiniert und willkürlich und erstrecken sich über Zeitabschnitte, die allein im Ermessen der Kontrollierenden liegen und die mit den Berichtsperioden nie übereinstimmen. Obwohl der Bundesrat versprochen hatte, hier Regeln aufzustellen, bleibt die Situation völlig chaotisch.
Innerhalb des Berichtsjahrs an 200 Tagen Kontrolleure im Haus
Da die Kontrollorgane gegenüber den Personalverleihern mit gewerbepolizeilichen Befugnissen ausgestattet sind, müssten sie eigentlich an die Schranken eingriffsverwaltender Organe gebunden sein. Das sind sie aber nicht, und so stehen dem Kontrollierten praktisch keine Schutzrechte zu. Damit ist er zum Beispiel bedeutend schlechter gestellt als ein Beschuldigter im Strafverfahren:
- Es existieren keine Regelungen für die Anzahl der Kontrollen
- Es existieren keine Regelungen für die zulässige Kontrollperiode
- Es bestehen keine Regelungen über die Abwälzung der Kontrollkosten auf den Kontrollierten
- Es bestehen keine Regelungen über die Anwendung von Konventionalstrafen
- Es bestehen keine Regelungen über die fachliche Qualifikation der Kontrollierenden
- Es bestehen keine Regelungen über Stundenansätze und Honorare für Kontrollbeauftragte
- Es bestehen keine Regelungen über ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren gemäss den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen
Im Berichtsjahr hatte ein Mitgliedbetrieb von swissstaffing während 200 Tagen irgendwelche Kontrolleure im Hause. Stellen Sie sich Bundesrat Schneider Ammann oder den abgewählten Bundesrat Blocher vor, wenn das in ihren ehemaligen Betrieben in Ems oder Langenthal passierte! Darf der Beschuldigte im Strafverfahren wenigstens auf die Konfrontation mit vereidigten Beamten zählen, welche dem Verhältnismässigkeitsprinzip und einer Verwaltungsaufsicht unterstellt sind, geniesst der kontrollierte Personalverleiher diese Sicherheit nicht. Die zuständigen Kontrollorgane delegieren nämlich die Kontrollaufgabe regelmässig an private Anbieter. Diese sind weder einer Aufsicht unterstellt, noch haben sie minimale Anforderungen zu erfüllen oder sich wenigstens über einen Leumund auszuweisen. Meist rücken sie in Vielzahl an – jüngst in einem kleinen Einfilialbetrieb in Winterthur mit einem Rechtsanwalt und mit zwei Mitarbeitern.
Kontrollberichte enthielten in 70 Prozent der Fälle Fehler
Das lässt eine rechtsstaatlich bedenkliche, labile Kontrollkultur entstehen, die zwischen verantwortlicher hoheitlicher Aufgabenerfüllung, Amtsanmassung und unverhohlenem kommerziellem Interesse laviert. Dem Schreibenden zur Beurteilung vorgelegte Kontrollberichte dieser Gewerbepolizei Soldateska enthielten in rund 70 Prozent der Fälle Fehler. Diese Stellen liefern dem SECO aber die Daten, die es im vorliegenden Bericht ohne jede Kritik und jedes Hinterfragen übernimmt.
Auf einen Nenner gebracht: In diesem Bericht steht das, was die paritätischen Kommissionen im Bericht stehen haben wollen.
Personalverleihern abzuliefernden Parifonds Beiträge, der Kontrollgebühren und Konventionalstrafen sind, entstehen Interessenkonflikte, die eines Rechtsstaats unwürdig sind. Die Parifonds Beiträge sind ausserdem nichts anderes als eine GAV Steuer, da sich das SECO weigert, sie ihrer gesetzlichen Bestimmung zuzuführen – nämlich den temporären Mitarbeitenden. Kommt dazu, dass die geschäftsführenden Parifonds Sekretariate mit wenigen Ausnahmen von Gewerkschaften geführt werden, einer Interessengruppe, welche der Zeitarbeit nicht gerade freundschaftlich gegenübersteht. Dieser Bock ist durch die flankierenden Massnahmen zum Gärtner avanciert. Wenn das SECO dessen Aussagen ungeprüft übernimmt, ist es Partei.
Da sie gleichzeitig Empfänger der von denEs geht mittlerweile um einen hohen zweistelligen Millionenbetrag jährlich. Das kann korrumpieren. Da kuschen die Aufsichtsbehörden und beantworten die Motion Malama, die vom Bundesrat Auskunft zu diesen drängenden Fragen will, mit der Behauptung, in der Branche sei alles zum Besten. Ein Teufel ist es…
So nehmen wir zur Kenntnis, dass trotz enormem finanziellem und personellem Aufwand für die Optimierung der Lohn- und Arbeitszeitdatenbanken der Personalverleih Branche, regelmässiger Schulung der Mitarbeiter, brancheninternen Kontrollen durch die SQS und ausbleibenden Feststellungen von Lohnverstössen durch die Tripartite Kommission die von den paritätischen Kommissionen gemeldeten Lohnverstösse durch die Personalverleiher von 2009 auf 2010 um 300 Prozent gestiegen sind. Wer glaubt’s?