Jul 14

Von Transparenz noch weit entfernt.

Author: swissstaffing

Seit dem 1. April 2006 sind die Personalverleiher, wenn die verliehenen Arbeitnehmer in einem Betrieb zum Einsatz kommen, welcher einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht, gestützt auf Art. 20 AVG zur Leistung von Vollzugs-, Weiterbildungs-und allenfalls auch FAR-Beiträgen an die paritätischen Organe von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen verpflichtet.

Zeitgleich wurde den paritätischen Organen die Pflicht auferlegt, gegenüber dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit — jedoch mindestens einmal jährlich — Rechenschaft abzulegen (vgl. Art. 48e AVV).

Empirische Untersuchungen sind notwendig

Die Art und Weise dieser Berichterstattung ist bedauerlicherweise weder auf Gesetzes-noch auf Verordnungsstufe näher geregelt. Das SECO hält hierzu aber auf Seite 96 ff. seines Kommentars zu den flankierenden Massnahmen vom Oktober 2008 ausdrücklich fest, dass das Ziel von Art. 46 ff. AVV darin liege, insbesondere zugunsten der Verleihbranche mehr Transparenz zu schaffen und zwischen den Branchenarbeitgebern und den Verleihern auf dem Arbeitsmarkt gleich lange Spiesse zu schaffen.

Im Merkblatt über die allgemeinverbindlich erklärten Vollzugskostenbeiträge vom September 2004 hält das SECO weiter fest, dass im GAV selber abschliessend anzugeben sei, für welche Zwecke die Beiträge verwendet würden. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen nach Art. 2 und 3 AVEG zu beachten.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auf der Ausgabenseite der Jahresrechnung die einzelnen Ausgabenposten im Detail anzugeben seien und einzeln zu erklären sei, wofür die Gelder verwendet wurden. Im Übrigen wird bei der Aufstellung der Jahresrechnung auf die Grundsätze der Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR verwiesen.

Auch in juristischen Lehrmeinungen wird zu Art. 46 ff. AVV festgehalten, dass die in Art. 2 Ziff. 2 AVEG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen und die betrieblichen Verschiedenheiten anderer Wirtschaftsgruppen auf die Personalverleiher angewendet bedeutet, dass sich die Allgemeinverbindlicherklärung betreffend der Beitragsleistung an gemeinsame Einrichtungen nur dann rechtfertigt, wenn die verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Ausmass von den einbezahlten Beiträgen profitieren können wie die direkt angestellten Arbeitnehmenden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 2 Ziff. 4 AVEG). Inwieweit jedoch die Besonderheit der Anstellung bei einem Personalverleiher zu Ungleichbehandlungen gegenüber Direktangestellten führen, lässt sich nur aus den tatsächlichen Verhältnissen erschliessen, wofür letztendlich empirische Untersuchungen notwendig sind (vgl. Thomas Geiser, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV], Ausgabe Nr. 4/2007, Seite 213–229). Hierfür ist eine ausreichend detaillierte Berichterstattung über die Verwendung der Beiträge unerlässlich.

Eine Einsichtnahme in die jährlichen Rechenschaftsberichte der paritätischen Organe beim SECO war ernüchternd, zeigte diese doch, dass die paritätischen Organe ihren Verpflichtungen aus Art. 48 e AVV bisher nur ungenügend oder gar nicht nachgekommen sind.

Von der Zielsetzung, das heisst der Schaffung von Transparenz und Gleichbehandlung der Branchenarbeitgeber und Verleiher auf dem Arbeitsmarkt, war die vorgefundene Berichterstattung weit entfernt. Zudem sind in den rudimentären Berichten nur etwa die Hälfte der von den Personalverleihern abgelieferten Beiträge verbucht.

Im Juli 2010 hat swissstaffing ein Gesuch um Zugang zu den Rechenschaftsberichten sowie Reglementen und/oder Statuten aller paritätischen Kommissionen, welche aufgrund der Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes von Mitgliedern der Verleihbranche Beiträge verlangt haben, gestellt. Der Zugang wurde vom SECO zunächst vollumfänglich gewährt.

Zugang zuerst gewährt, doch dann wieder verweigert

Im April 2011 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 zum Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers indes festgehalten, dass der vollständige Zugang zu den Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen verweigert werde, sofern die einzelnen paritätischen Kommissionen einer Bekanntgabe nicht ausdrücklich zustimmen sollten. Begründend führte das SECO an, dass die Überprüfung der korrekten Verwendung der Beitragsgelder durch eine unabhängige Amtsstelle genüge, um die Wahrung der Interessen der einzelnen beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zu gewährleisten; der selbständige Anspruch von Dritten auf Einsicht in die Jahresrechnungen erscheine daher nicht notwendig und sei im Übrigen auch nicht gesetzlich vorgesehen. Schliesslich würden durch die Gewährung des Zugangs zu den Jahresrechnungen Geschäftsgeheimnisse der verschiedenen paritätischen Kommissionen offenbart, weshalb der Zugang zu verweigern sei.

Bringschuld in Holschuld umzufunktionieren versucht

swissstaffing hat am 3. Mai 2011 einen Schlichtungsantrag an den Eidgenössischen Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten gestellt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestätigt das SECO, dass für eine Vielzahl von allgemeinverbindlich erklärten GAV «keine spezifischen Angaben im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht der PK hinsichtlich Verleihbranche» vorliegen. In Bezug auf all jene allgemeinverbindlich erklärten GAV scheint das SECO betreffend die Einforderung der Rechenschaftsberichte im Sinne von Art. 48e AVV kapituliert zu haben.

In der Folge hat das SECO einen Fragebogen zuhanden der paritätischen Kommissionen entwickelt. swissstaffing wäre mit dem vorgeschlagenen Weg einverstanden gewesen, nicht so aber die paritätischen Kommissionen. Willfährig hat das SECO dann Änderungen vorgeschlagen, die das Papier derart unverbindlich machen, dass daraus keine durchsetzbaren Auflagen bezüglich der Rechenschaftspflicht der paritätischen Organe mehr resultieren. Zudem hat es versucht, die gesetzlich stipulierte Bringschuld der paritätischen Kommissionen in eine Holschuld der Personalverleiher umzufunktionieren. Dazu möchte das SECO einen Ombudsmann (eine Anspruchsstelle ohne Durchsetzungskompetenz) einsetzen, an den Personalverleiher gelangen könnten, sollten sie den Nachweis erbringen können, dass ihre Mitarbeiter ungleich b ehandelt worden sind.

Gleichzeitig unterschlägt das SECO die Tatsache, dass selbst eine solche Abmachung nur für die paritätischen Organe der eidgenössisch allgemeinverbindlich erklärten GAV gelten würde, nicht aber für die vielen kantonalen allgemeinverbindlich erklärten GAV, die weiterhin ausserhalb jeder Kontrolle bezüglich der geleisteten Gelder der Personalverleiher und ihrer Mitarbeiter blieben.

Zudem wurde uns von der Behörde, die es in fünf Jahren nicht fertig gebracht hat, ihre eigenen Gesetze durchzusetzen, der Vorschlag gemacht, dass sie dafür geradestehen wolle, dass temporäre Mitarbeiter gleich behandelt würden. Das SECO muss wohl den Personalverleihern sehr viel Naivität zutrauen, denn wir wollen der Behörde ein solches Attribut ja nicht unterstellen.

Kein Klacks: Es geht um dreistellige Millionenbeträge

Trotz der offensichtlichen Missachtung der geltenden Gesetze durch die paritätischen Kommissionen gewähren der Bund und die Kantone Gesuchstellenden weiterhin die Allgemeinverbindlichkeit ihrer Gesamtarbeitsverträge ohne jede Auflage. swissstaffing ist deshalb im Juni 2011 mit einer Beschwerde «swissstaffing gegen Bundesrat» ans Bundesgericht gelangt mit der Forderung, Allgemeinverbindlicherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen seien gemäss Art. 29a der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einer Prüfung durch eine richterliche Behörde zuzuführen.

Das Verfahren ist angesichts der anhaltenden materiellen Rechtsverweigerung  durch das SECO umso wichtiger, als es hier um sehr hohe Beträge geht.

  • So sind in den letzten fünf Jahren allein für Vorruhestandsregelungen durch die Personalverleiher dreistellige Millionenbeträge geleistet worden, über 50 Prozent davon durch EU-Bürger, die nie eine Chance haben in den Genuss von Leistungen zu kommen.
  • Der gesetzeskonforme Nachweis über die von den Personalverleihern erhobenen Gelder und deren Verwendung fehlt.
  • Noch weniger transparent ist die Situation bei den Parifondsbeträgen – in den letzten fünf Jahren eine bedeutende zweistellige Millionensumme, von der wiederum mehr als 50 Prozent von EU-Bürgern stammt, die keine Ansprüche anmelden können.

Hier hat also auch die zuständige Kommission der EU Aufklärungsbedarf. Eine Tatsache, die dem SECO noch einige Probleme verursachen wird und die mit Management by Schneepflug – zur Seite schieben und sublimieren lassen – nicht gelöst werden wird.