Der Leithammel ist manchmal auch nur ein Schaf in der Herde.
Arbeitnehmende werden durch das schweizerische Arbeitsgesetz gut begleitet und gut geschützt. Insbesondere die Mindestvorschriften in Sachen Arbeits- und Ruhezeiten wie auch Gesundheitsschutz sind pragmatisch und klar geregelt. Allerdings ist das Arbeitsgesetz nicht für alle gleich.
Für die sogenannten leitenden Angestellten (siehe auch Art 3 lit.de ArG) gibt es ein paar Spezialitäten, die es in sich haben und es lohnt mal einen genaueren Blick darauf zu werfen. In Sachen Gesundheitsvorschriften erfreuen sich die leitenden Angestellten immer noch den gleichen Rechten wie die einfachen Angestellten. Allerdings bedürfen leitende Angestellte, aufgrund ihrer Besserstellung und ihrer Position nicht den weiteren Schutz des Arbeitsgesetzes. Schliesslich sollen diese in Sachen Arbeits- und Ruhezeiten sowieso flexibler sein und die an sie höheren Erwartungen in Sachen Leistungsbereitschaft auch erfüllen. Die wöchentlichen Arbeitszeiten sind somit für diese Spezies Angestellten nicht bindend.
Nun was ist ein leitender Angestellter?
In dieser Sache ist das Arbeitsgesetz klar. Im Artikel 9 der Verordnung 1 heisst es folgendermassen:
‚… wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung soweit in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur der Gestaltung des Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann’.
Beim Art. 3 lit. d des Arbeitsgesetzes handelt es sich um eine Ausnahme in Sachen Anwendbarkeit des Regelwerkes. Zudem ist nicht zu vergessen, dass bei der Beurteilung, ob es sich bei der Position eines leitenden Angestellten handelt, zuerst eine sorgfältige Prüfung der wesentlichen Umstände des betreffenden Arbeitsverhältnisses voraus gehen muss. Ansonsten kann es bei einer rechtlichen Auseinandersetzung schnell zu Problemen führen.
Dabei sind bei der Wertung der hierarchischen Position nicht die Stellung auf dem Organigramm oder die Funktionsbezeichnung wirklich ausschlaggebend, sondern massgebend ist ganz klar, die ausgeübte Tätigkeit mit Bezug auf die Grösse des Unternehmens.
Wenn Mitarbeitende hohe Einkommen erzielen, weisungsbefugt oder unterschriftsberechtigt sind und der Pförtner sie jeden Morgen höflich grüsst, sind das sichere Indizien dafür, dass sie im Unternehmen eine gewisse Position einnehmen oder eine leitende Funktion haben. Entscheidend ist das bei der Wertung, ob sie ein leitender Angestellter sind, immer noch nicht. Entscheidend sind vielmehr die sogenannten Entscheidungsbefugnisse mit einer entsprechenden Verantwortung wie zum Beispiel:
- Wie wird wann welches Personal eingesetzt?
- Wie sind die Arbeitszeiten im Unternehmen ausgestaltet?
- Wie ist die Gehaltspolitik geregelt?
- Wie ist die aktive wie auch selbständige Festsetzung der Jahresziele des Unternehmens oder eines Bereiches formuliert?
Das Bundesgericht hat in solch heiklen Fällen auch schon klare Entscheidungen gefällt (siehe auch BGE 4A_258/2010).
In diesem Urteil zum Beispiel, verneinte das Bundesgericht ganz klar den Status eines leitenden Angestellten bei einem Abteilungsleiter. Er durfte zwar Rechnungen paraphieren, aber nicht genehmigen und zur Zahlung freigeben. Des Weiteren führte er noch Interviews mit Bewerbenden und stellte auch Arbeitsverträge aus. Er konnte aber nicht entscheiden, wer dann nach den Interviews auch eingestellt wird.
Darüber hinaus war dieser Mitarbeiter auch für das Tagesgeschäft zuständig und verfügte über eine Weisungsbefugnis. Auch der Einkauf von Material war in seiner Verantwortung. Damit war er in der Lage den Umsatz zu beeinflussen. Das war aber in diesem Unternehmen nicht deckungsgleich mit einer Bestimmung der Geschäftspolitik zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens im Markt. Somit war er auch kein leitender Angestellter. Der Leithammel ist manchmal auch nur ein Schaf in der Herde!