Die Schlechtwetterentschädigung ist eine gute Sache!
Es ist nass. Es ist kalt. Vielleicht ist sogar die ganze Baustelle eingeschneit oder noch schlimmer – der Arbeitsplatz ist ein ganzer Sumpf. Wie ist das nun mit der Entschädigung bei Schlechtwetter geregelt?
Grundsätzlich – und da ist das Obligationenrecht klar und deutlich – trägt der Arbeitgeber das volle unternehmerische Risiko. Nachzulesen ist das im Art. 324 OR. Mit anderen Worten arbeiten vielleicht die Handwerker nicht auf der Baustelle, weil die Witterung es nicht zulässt und es auch zu gefährlich wäre. Trotzdem schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn. Aber zum Glück gibt es die Einrichtung der Schlechtwetterentschädigung, die das Arbeitslosenversicherungsgesetz im Art 42 ff. AVIG und der Verordnung im Art. 65 ff AVIV für ganz bestimmte Branchen und Erwerbszweige regelt. Folgende Branchen können davon profitieren:
Arbeitnehmende in diesen Berufszweigen sind grundsätzlich bezugsberechtigt, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig sind oder das hierfür erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben.
Aber aufgepasst – nicht alle erhalten Schlechtwetterentschädigung. Temporärmitarbeitende zum Beispiel sind nicht bezugsberechtigt. Arbeitsrechtlich sind diese durch einen Verleihvertrag des Personaldienstleisters angestellt. Somit ist dieser lohnpflichtig.
Auch die im Betrieb angestellten Ehepartner, im Handelsregister eingetragene Geschäftspartner, solche die als Gesellschafter an der Unternehmung beteiligt sind oder als Mitglied der Geschäftsleitung Entscheidungen massgeblich mit beeinflussen, sind von dieser Entschädigung ausgeschlossen.
Wann kommt die Schlechtwetterentschädigung überhaupt zum Einsatz? In erster Linie muss die Witterung dermassen schlecht sein, dass die Arbeit in den besagten Branchen wettertechnisch unmöglich ist und deshalb niedergelegt werden muss. Ein bisschen Schneefall oder normal kalte Temperaturen, die während der Winterzeit zu erwarten sind, gelten nicht unbedingt als unzumutbar. Das reicht aber noch nicht. Des Weiteren muss auch die Sicherheit der Mitarbeitenden, aufgrund der schlechten Wetterlage, gefährdet sein. Auch der Einsatz von technischen Hilfsmittel ist nicht mehr möglich. Ausserdem muss auch klar sein, dass die Fortsetzung der Arbeit wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist und die Zumutbarkeit bei schlechten Wetterverhältnissen nicht mehr gegeben ist.
Die Schlechtwetterentschädigung kommt übrigens nur zur Geltung, wenn diese vom Arbeitgeber auch beantragt wird.
Allerdings gibt es auch rechtliche Vorkehrungen, damit die Entschädigung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Werden Aufträge plötzlich sistiert oder kommt es zu Veränderungen der Zeitplanung, die nicht mittelbar mit dem Wetter zu tun haben, können diese Löcher nicht einfach mit der Schlechtwetterentschädigung gestopft werden. Auch in der Landwirtschaft gibt es die sogenannten saisonüblichen Ausfälle, die jedes Jahr in Regelmässigkeit auftreten und nicht mit dieser Versicherungsleistung überbrückt werden können.
Die Schlechtwetterentschädigung übernimmt nicht die vollen Lohnkosten. Sie deckt 80% des sogenannten anrechenbaren Verdienstausfalls ab.
Was heisst das im konkreten Fall? Massgebend ist der vertraglich vereinbarte Lohn zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Somit beträgt die Versicherungsleistung den Betrag den in der letzten Zahltagsperiode vor Eintritt des Arbeitsausfalls bis zum maximal versicherten Lohn von zurzeit CHF 10’500.- pro Monat ausbezahlten Salärs.
Die Entrichtungsdauer der Versicherungsleistung ist auch klar vom Gesetzgeber geregelt. Die Entschädigung wird innerhalb von 2 Jahren, während längstens 6 Monaten ausgerichtet. Die Abrechnungsperiode ist in der Regel monatlich. Der Arbeitgeber muss sich jedoch bemerkbar machen und einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung stellen. Diesen kann er in der Regel der jeweiligen zuständigen kantonalen Amtsstelle melden. Dort wird die spezifische Situation des jeweiligen Betriebes genau abgeklärt und in der Regel auch sofort festgestellt, ob ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht.