Schwangerschaft ist schön. Arbeitsrechtlich gut begleitet ist sie noch schöner.
Schwanger- und Mutterschaft sind in der Arbeitswelt nichts besonderes. Arbeitsrechtlich gesehen tauchen aber immer wieder Fragen zu dieser Thematik auf. Nachfolgend ein paar kurze Antworten.
Schwangere Frauen haben Rechte, aber auch Pflichten. Nach Ablauf der Probezeit (in der Regel die ersten 3 Monate eines Arbeitsverhältnisses) ist während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft, wird die Kündigungsfrist durch die Schwangerschaft unterbrochen und läuft erst 16 Wochen nach der Geburt weiter. Der Kündigungsschutz findet keine Anwendung bei
- einer Kündigung während der Probezeit
- einer Kündigung durch die Schwangere
- einem befristeten Arbeitsverhältnis
- einer fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund
- einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag).
Das alles ist übrigens im OR Art. 336c Abs. 1 lit.c geregelt.
Auch die Lohnzahlung ist in der Mutterschaftsversicherung geregelt. Seit 1. Juli 2005 richtet die Lohnzahlung bei Mutterschaft sich die nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) und dessen Verordnung. Die Lohnzahlung bei Absenzen während der Schwangerschaft (d.h. bis zur Geburt) richtet sich nach Art. 324a OR. Gemäss dieser Bestimmung muss der Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterbezahlen. Diese Zahlungen sind wie folgt:
- 4. bis 12. Anstellungsmonat 3 Wochen
- 2. + 3. Anstellungsjahr je 2 Monate
- 4. – 10. Anstellungsjahr je 3 Monate
- 11. – 15. Anstellungsjahr je 4 Monate
- 16. – 20. Anstellungsjahr je 5 Monate
- Ab dem 21. Anstellungsjahr je 6 Monate
Der Arbeitgeber kann auch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die mindestens gleichwertige Leistungen erbringt. Während acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot, das heisst Arbeitnehmerinnen mit frisch geborenen Kindern dürfen nicht arbeiten, auch nicht mit Ihrer Einwilligung. Nach Ablauf der acht Wochen dürfen Sie bis 16 Wochen nach der Geburt nur mir deren Einverständnis beschäftigt werden.
Übrigens: Schwangere und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Wenn sich zum Beispiel die Arbeitnehmerin unwohl fühlt, darf sie zu Hause bleiben oder den Arbeitsplatz verlassen. Die Bescheinigung durch einen Arzt ist dabei wichtig, um die Lohnfortzahlung zu erhalten. Schwangere Frauen und stillende Mütter sind so zu beschäftigen, dass ihre und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Besteht ein gesundheitliches Risiko, haben Frauen Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzarbeit. Kann der Arbeitnehmerin eine solche nicht zugewiesen werden, hat Sie Anspruch auf 80% des Lohnes.
Gute und sozialverantwortliche Unternehmen sorgen ohnehin dafür, dass schwangere Mitarbeitende oder solche nach der Niederkunft anständig und menschlich korrekt behandelt werden.
Gerade bei gut ausgebildeten Mitarbeiterinnen ist es besonders wichtig, falls sie nach dem Mutterschaftsurlaub, wieder ins Unternehmen zurückkehren und unter Umständen einen Teilzeitarbeit nachgehen, dass sie einen fairen Arbeitgeber haben, der sie auch während der Schwangerschaft wertschätzte und unkompliziert unterstützte. Solche Mitarbeiterinnen kommen in der Regel hoch motiviert an ihren Arbeitsplatz zurück mit dementsprechender Wertschöpfung und sind dankbar, wenn sie ihre Mutterschaft mit einer interessanten Arbeit bei einem guten Arbeitgeber glücklich ergänzen können.