Jun 27

Telefonterror: Muss ich in den Ferien immer erreichbar sein?

Author: PersonalRadar

Die Ferienzeit ist wieder da. Viele freuen sich auf ungestörte Freizeit, Ruhe und Erholung. Wenn da nur nicht immer das Handy klingeln würde und die Mailnachrichten im Minutentakt eintreffen.

Ferienzeit ist Erholungszeit. Arbeitsrechtlich gibt es aber immer wieder Ereignisse, die zu beachten sind. Nachfolgend ein paar Infos dazu wie folgt:

1. Feriendiktat: Darf meine Chefin entscheiden, wann ich Ferien nehmen muss?

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Laut Arbeitsgesetz hat der Arbeitgeber das Recht, den Zeitraum der Ferien festlegen zu dürfen. Dabei muss er jedoch die Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigen, sofern diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. Was das genau bedeutet, variiert je nach Situation.

Betrachten wir ein Beispiel aus der Praxis: Ivan Meier arbeitet in einem Unternehmen, das jedes Jahr im Sommer für zwei Wochen Betriebsferien anordnet. Das bedeutet, alle müssen in diesem Zeitraum ihre Ferien beziehen, da der Betrieb komplett geschlossen wird. Dies ist rechtlich zulässig, da es im Interesse des Unternehmens liegt, während einer traditionell ruhigen Zeit des Jahres geschlossen zu sein.

Auf der anderen Seite gibt es auch Beispiele, bei denen die Wünsche der Mitarbeitenden stärker ins Gewicht fallen. Hannah Schmidt ist Mutter zweier schulpflichtiger Kinder. Sie bittet ihren Arbeitgeber darum, ihren Urlaub während der Schulferien nehmen zu können, damit sie diese mit ihrer Familie verbringen kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Bedürfnisse von Frau Schmidt berücksichtigen, solange dies den betrieblichen Ablauf nicht erheblich stört.

Zusammengefasst: Ihr Chefin oder Ihr Chef hat das Recht, den Ferientermin festzulegen, muss aber Ihre Wünsche in Betracht ziehen, sofern diese mit den betrieblichen Anforderungen vereinbar sind. In Situationen wie Betriebsferien kann der Arbeitgeber den Zeitraum des Urlaubs vorgeben. In anderen Fällen, insbesondere wenn familiäre Verpflichtungen eine Rolle spielen, sollten Ihre Urlaubswünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

2. Feriendrama: Haben Eltern ein Vorzugsrecht bei der Ferienplanung?

Ein bevorzugtes Recht auf die Wahl der Ferienzeit haben Eltern nicht. Es gibt keine feste Rangordnung, die Eltern bei der Ferienplanung Vorrang einräumt. Dennoch können Eltern indirekt profitieren, da Arbeitgebende bei der Ferienplanung die Schulferien ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen sollten, sofern dies mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist.

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Ein Beispiel aus der Praxis kann dies verdeutlichen: Miriam Berger arbeitet in einem grossen Handelsunternehmen und hat zwei schulpflichtige Kinder. Sie möchte ihre Ferien während der Sommerferien nehmen, damit sie die Zeit mit ihren Kindern verbringen kann. Ihr Arbeitgeber bemüht sich, diese Wünsche zu berücksichtigen, da er weiss, wie wichtig die Schulferien für Familien sind. Solange es keine betrieblichen Einwände gibt und die Arbeitsabläufe nicht gestört werden, wird Frau Bergers Urlaubswunsch in der Regel genehmigt.

Auf der anderen Seite steht Ives Weber, der keine Kinder hat und flexibel in seiner Urlaubsplanung ist. Er plant seine Ferien lieber ausserhalb der Hauptreisezeiten, um den Menschenmassen zu entgehen und günstigere Preise zu nutzen. Obwohl er keine Schulferien berücksichtigen muss, wird sein Urlaub ebenfalls nach den betrieblichen Bedürfnissen festgelegt. Das bedeutet, dass er manchmal auf bestimmte Termine Rücksicht nehmen muss, an denen seine Abteilung stark ausgelastet ist.

Insgesamt zeigt sich, dass Eltern zwar kein automatisches Vorzugsrecht bei der Ferienplanung haben, aber ihre Wünsche aufgrund der Schulferien oft vorrangig behandelt werden. Dies geschieht jedoch immer im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten und nur, wenn es die Arbeitsabläufe zulassen.

3. Telefonterror: Muss ich in den Ferien immer erreichbar sein?

Die Frage, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass Mitarbeitende während der Ferien erreichbar sind, hängt stark von der individuellen beruflichen Position und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten ab. In vielen Fällen spielen die Hierarchieebene und die Dringlichkeit der Aufgaben eine entscheidende Rolle.

Betrachten wir zum Beispiel eine leitende Angestellte in einem mittelgrossen Unternehmen, die für die Koordination eines wichtigen Projekts verantwortlich ist. In dieser Position hat sie eine starke wie auch bestimmende Schlüsselrolle, und ihre Entscheidungen können massgeblich den Erfolg oder Misserfolg des Projekts beeinflussen. Angenommen, das Projekt befindet sich in einer kritischen Phase, in der wichtige Deadlines anstehen und unerwartete Probleme auftreten können.

In einem solchen Szenario könnte der Arbeitgeber berechtigt sein, von ihr zu verlangen, während ihrer Ferien zumindest für Notfälle erreichbar zu sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ständig zur Verfügung stehen muss, sondern nur, dass sie in dringenden Fällen kontaktiert werden kann, um schnelle Entscheidungen zu treffen oder wichtige Informationen zu liefern.

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Ein praktisches Beispiel könnte so aussehen: Eva Müller, die Projektleiterin, nimmt ihren zweiwöchigen Sommerurlaub, während ihr Team an einem wichtigen Kundenprojekt arbeitet, das in den nächsten Wochen abgeschlossen werden muss.

Da sie Hauptverantwortung trägt und entscheidende Kenntnisse über das Projekt hat, bittet ihr Arbeitgeber sie, während ihres Urlaubs in Ausnahmefällen per Handy erreichbar zu sein. Tatsächlich wird sie nur einmal kontaktiert, um eine dringende Frage zu klären, die nur sie beantworten kann. Nach diesem Anruf kann sie ihre Ferien fortsetzen, ohne weitere Störungen.

Im Gegensatz dazu steht ein Mitarbeiter ohne Führungsposition und ohne kritische Verantwortlichkeiten, etwa ein Sachbearbeiter in der Buchhaltung. Dieser Mitarbeiter muss während den Ferien nicht erreichbar sein und kann diese ohne geschäftliche Unterbrechungen geniessen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall kein berechtigtes Interesse daran, die Erreichbarkeit des Mitarbeiters während der Ferien zu verlangen, da dessen Abwesenheit die laufenden Geschäftsprozesse nicht massgeblich beeinträchtigt. Im besten Fall gibt es eine gute Stellvertreterlösung während seiner Abwesenheit.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erreichbarkeit während des Urlaubs stark von der beruflichen Stellung und den spezifischen Aufgaben des Mitarbeiters abhängt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Arbeitnehmer während ihrer Ferienzeit nicht verpflichtet sind, ständig erreichbar zu sein oder geschäftliche E-Mails zu bearbeiten, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme. Die Ferien sollen in erster Linie zur Erholung und zum Abstand von der beruflichen Tätigkeit dienen.

4. Frei oder vogelfrei? Muss mein Arbeitgeber mir nach meiner Freistellung noch Ferien gewähren?

Wenn Sie freigestellt wurden, stellt sich die Frage, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen die verbleibenden Ferientage gewähren muss. Grundsätzlich wächst Ihr Ferienanspruch auch während der Freistellung weiter an. Umstritten ist jedoch oft, ob und in welchem Umfang diese während der Freistellung als genommen gilt und daher nicht mehr am Ende des Vertrags ausbezahlt werden muss.

Ob die verbleibenden Ferientage als genommen gelten, hängt wesentlich von der Dauer der Freistellung ab. Je länger die Freistellungszeit, desto mehr Ferien kann der Arbeitgeber als bezogen anrechnen.

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Stellen Sie sich vor, Sie wurden für die letzten drei Monate Ihrer Anstellung freigestellt. Nach der Faustregel der schweizerischen Arbeitsgerichte könnten etwa ein Drittel dieser Freistellungstage als Ferientage gelten. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist wären das etwa 21,75 Tage, die als bezogen gelten könnten, da dies der durchschnittlichen Anzahl von Arbeitstagen in einem Monat entspricht.

In einem solchen Fall müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Ferien nicht zusätzlich ausbezahlen, da sie bereits während der Freistellung als bezogen betrachtet werden. Sollten Sie jedoch weniger als drei Monate freigestellt sein oder aus anderen Gründen weniger Urlaubstage angerechnet werden, könnte der verbleibende Ferienanspruch am Ende der Kündigungsfrist ausgezahlt werden.

5. Ausgepresst: müssen Sie wirklich die Ferienvertretung von anderen übernehmen?

Ja, Ihr Chef oder Ihre Chefin kann Ihnen die Aufgaben von Arbeitskolleg:innen übertragen, die gerade in den Ferien sind. Dies ist durchaus möglich und nota bene in vielen Unternehmen eine übliche Betriebspraxis. Jedoch gibt es dabei bestimmte Grenzen, die eingehalten werden müssen, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Aufgaben nicht zu einer unzumutbaren Belastung für Sie werden.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen keine zusätzlichen Aufgaben übertragen, die eine übermässige Anzahl von Überstunden erfordern und Sie dadurch erschöpfen. Wenn Sie feststellen, dass die Ihnen übertragenen Aufgaben dazu führen, dass Sie regelmässig und über längere Zeit hinweg Überstunden machen müssen, sollten Sie dies mit Ihrem Vorgesetzten besprechen. Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass die Gesundheit der Arbeitnehmenden geschützt werden muss, da eine übermässige Arbeitsbelastung zu gesundheitlichen Problemen führen kann.

Es ist auch wichtig, dass die Aufgaben, die Ihnen übertragen werden, Ihrem Tätigkeitsprofil entsprechen. Das bedeutet, dass die Aufgaben in einem Bereich liegen sollten, in dem Sie bereits Erfahrung und Kenntnisse haben. Wenn Sie beispielsweise in der Buchhaltung arbeiten und Ihnen plötzlich Aufgaben aus der IT-Abteilung übertragen werden, für die Sie keine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung haben, wäre das nicht zumutbar.

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Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten im Marketing und eine Ihrer Kolleginnen, die für die Betreuung der Social Media-Kanäle und die Erstellung von Marketingberichten verantwortlich ist, geht für drei Wochen in die Ferien. Ihre Vorgesetzte kommt zu Ihnen und bittet Sie, diese Aufgaben während ihrer Abwesenheit zu übernehmen. Solange diese zusätzlichen Aufgaben im Rahmen Ihrer regulären Arbeitszeit bewältigt werden können, Sie über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und Sie nicht übermässig belasten, ist dies arbeitsrechtlich in Ordnung.

Sie darf jedoch nicht verlangen, dass Sie täglich mehrere Stunden Überstunden machen, um diese Aufgaben zu erledigen. Zudem sollten die Aufgaben Ihrem Fachwissen und Ihren Fähigkeiten entsprechen, damit Sie sie effektiv und ohne übermässigen Stress erledigen können.

Insgesamt ist es also möglich und in vielen Fällen auch üblich, dass Sie während den Ferien von Arbeitskolleg:innen deren Aufgaben übernehmen. Dabei müssen jedoch immer die Grenzen der Zumutbarkeit und der Arbeitsbelastung beachtet werden, um sicherzustellen, dass Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt werden.

6. Mir wurde gekündigt: bekomme ich trotzdem meine Ferien? Manchmal nur Geld!

Wenn Ihnen gekündigt wurde, stellt sich natürlich die Frage, was mit Ihren bereits geplanten oder noch nicht bezogenen Ferien passiert. Grundsätzlich gilt, dass Sie während der Kündigungsfrist Ihre Ferien nehmen können. Sie haben also das Recht, Ihre verbleibenden Ferientage in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen und spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen.

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Im Normalfall können Sie darauf bestehen, Ihre Ferien noch während der Kündigungsfrist zu nutzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen die verbleibenden Urlaubstage zu gewähren. Schliesslich handelt es sich um einen Anspruch, den Sie während der Anstellungszeit erworben haben. Es gibt jedoch Situationen, in denen der Arbeitgeber Ihre Anwesenheit bis zum letzten Arbeitstag benötigt.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn Ihre Tätigkeit aus betrieblichen Gründen absolut unverzichtbar ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einem wichtigen Projekt arbeiten, das kurz vor dem Abschluss steht und Ihre Fachkenntnisse oder Ihre direkte Mitarbeit erfordert. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie Ihre Ferien nicht beziehen können und stattdessen weiterarbeiten.

Wenn es aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, die Ferien während der Kündigungsfrist zu beziehen, muss der Arbeitgeber, die nicht bezogenen Ferientage finanziell abgelten. Das bedeutet, dass Sie für die verbleibenden Ferientage eine Auszahlung erhalten. Diese Regelung sorgt dafür, dass Sie für nicht bezogene Urlaubstage dennoch eine Entschädigung erhalten und Ihr Anspruch nicht verfällt.

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der IT-Abteilung eines Unternehmens und Ihnen wurde zum Monatsende gekündigt. Sie haben noch zwei Wochen Ferien, die Sie gerne vor Ihrem letzten Arbeitstag beziehen würden. Normalerweise könnten Sie darauf bestehen, diese zu beziehen. Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihre Anwesenheit dringend benötigt wird, weil ein superwichtiges Projekt kurz vor dem Abschluss steht und Ihre Expertise unverzichtbar ist. In einem solchen Szenario kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie auf Ihre Ferien verzichten und stattdessen weiterarbeiten.

Es ist immer ratsam, in solchen Fällen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Möglicherweise können Sie einen Teil Ihres Urlaubs nehmen und den Rest ausbezahlen lassen, oder es lässt sich eine andere flexible Lösung finden.

7. Ferienärger: erhalte ich Ferientage zurück, wenn ich krank im Liegestuhl lag?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Nachgewährung Ihrer Ferientage, wenn Sie während dieser Zeit krank werden. Allerdings muss die Erkrankung so schwerwiegend sein, dass der Erholungswert der Ferien erheblich beeinträchtigt wird. Leichte Beschwerden wie gelegentliche Kopfschmerzen oder ein leichtes Halskratzen reichen nicht aus. Hingegen wird eine schwere Grippe, die Sie mehrere Tage ans Bett fesselt, als ausreichend angesehen.

Es wird oft vertreten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens zwei bis drei Tage anhalten muss, um eine Nachgewährung zu rechtfertigen. Im Zweifelsfall oder wenn Sie Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber befürchten, sollten Sie sich die Krankheit durch ein Arztzeugnis bestätigen lassen.

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Ein Beispiel aus der Arbeitswelt verdeutlicht dies: Petra Schmid, eine Angestellte in einem grossen Unternehmen, plant einen zweiwöchigen Ferientrip. In der ersten Woche erkrankt sie an einer schweren Grippe und ist gezwungen, mehrere Tage im Bett zu verbringen. Sie besucht einen Arzt, der ihr ein Arztzeugnis ausstellt. Mit diesem kann sie nach ihrer Rückkehr die nicht genutzten Ferientage bei ihrem Arbeitgeber geltend machen und eine Nachgewährung der verlorenen Ferientage beantragen.

Im Gegensatz dazu steht Martin Schulz, der während seines Urlaubs nur unter leichtem Unwohlsein und gelegentlichen Kopfschmerzen leidet. Obwohl er sich nicht ganz wohl fühlt, ist er nicht so stark beeinträchtigt, dass der Erholungswert seiner Ferien verloren geht. Daher hat er keinen Anspruch auf eine Nachgewährung der Urlaubstage.

8. Muss ich meine Ferienpläne ändern, weil ein Teammitglied krank ist?

Stellen Sie sich vor, Ihr Chef verlangt zehn Tage vor Ihren geplanten Ferien, dass Sie diese verschieben müssen, um für ein erkranktes Teammitglied einzuspringen. Doch wer trägt die Kosten, die dadurch entstehen?

Grundsätzlich gilt: Eine kurzfristige Verschiebung der Ferien ist nur in dringenden Fällen erlaubt. Ausserdem muss der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten übernehmen, wie beispielsweise nicht erstattbare Reise- oder Hotelbuchungen.

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Angenommen, Sie haben bereits eine Reise gebucht und geplant, in zehn Tagen in die Ferien zu fahren. Plötzlich wird ein Teammitglied krank und Ihre Chefin bittet Sie, Ihre Ferien zu verschieben, um die Arbeit der erkrankten Person zu übernehmen. Da es sich um einen dringenden betriebsbedingten Fall handelt, kann Ihre Chefin diese Änderung verlangen.

Allerdings müssen die Kosten, die Ihnen durch die Stornierung oder Änderung Ihrer Reisepläne entstehen, vom Arbeitgeber übernommen werden. Wenn Sie beispielsweise einen Flug und ein Hotel gebucht haben, die nicht mehr kostenlos storniert werden können, muss Ihr Arbeitgeber für diese Kosten aufkommen. Dies schliesst auch eventuell anfallende Umbuchungsgebühren oder andere Kosten ein, die durch die Verschiebung Ihrer Reise entstehen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, um sicherzustellen, dass Sie nicht finanziell benachteiligt werden.

9. Bergsturz oder Unwetter: Ferien nicht möglich

Wenn zum Beispiel die lang ersehnten Ferien vom Reiseanbieter einen Tag vor Ferienantritt plötzlich storniert werden, weil zum Beispiel durch einen Bergsturz das Hotel stark beschädigt wurde, stellt sich unweigerlich die Frage: Sollte man sofort zurück an den Arbeitsplatz? In solchen Fällen ist es unerlässlich, umgehend das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen. Es könnte gut sein, dass schon Ersatzmassnahmen getroffen wurden, um die Zeit Ihrer Abwesenheit zu überbrücken. Viele Arbeitgeber zeigen sich in solchen Situationen jedoch verständnisvoll und sind bereit, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

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Betrachten wir ein Beispiel aus der Arbeitswelt: Sarah Zumtobel, eine Marketingmanagerin, hatte sich nach Monaten harter Arbeit endlich zwei Wochen Ferien gegönnt. Die Koffer waren gepackt, die Vorfreude gross – doch dann kam die Nachricht: Ihr Flug wurde gestrichen. Der Zielflughafen auf einer kleinen Insel wurde durch ein Unwetter stark verwüstet. Sie überlegte, ob sie die plötzlich freigewordene Zeit sinnvoll nutzen könnte, indem sie zurück ins Büro geht.

Ohne zu zögern, griff sie zum Telefon und rief ihren Chef an. Dieser war erfreut, von ihr zu hören, obwohl er bereits einen Plan B aktiviert hatte. Ein Kollege sollte vorübergehend einige ihrer Aufgaben übernehmen, und einige Projektabschnitte wurden vorgezogen, um während ihrer Abwesenheit nicht ins Stocken zu geraten. Doch das Angebot von Sarah, zurückzukommen und zu helfen, wurde mit offenen Armen angenommen. Es ermöglichte eine reibungslosere Übergabe und sie konnte einige wichtige Aufgaben selbst abschliessen, was sowohl ihr als auch dem Team ein besseres Gefühl gab.

Ähnlich erging es auch Thomas Hugentobler, einem Projektleiter in einer IT-Firma. Sein zweiwöchiger Urlaub wurde abrupt gestrichen, und er stand vor der Entscheidung, wie er die Zeit sinnvoll nutzen könnte. Er entschloss sich, seine Abwesenheit mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Dieser war überrascht, aber erfreut über sein Engagement. Obwohl bereits Vorkehrungen getroffen wurden, um seine Projektaufgaben zu verteilen, fanden sie gemeinsam eine Lösung, bei der er einige dringende Aufgaben übernehmen konnte, während andere weiterhin vom Team gemanagt wurden.

Diese Beispiele zeigen, dass Kommunikation der Schlüssel ist. Arbeitgebende schätzen es, wenn Mitarbeitende flexibel und lösungsorientiert reagieren. Es zeigt Verantwortungsbewusstsein und Engagement – Eigenschaften, die in der modernen Arbeitswelt hochgeschätzt werden. Und wer weiss, vielleicht ergibt sich daraus auch die Möglichkeit, die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn die Umstände günstiger sind.

Schöne Ferien und gute Erholung wünscht Ihnen PersonalRadar!

 

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