Überstunden- und Überzeitarbeit sind nicht Zwillinge
Im schweizerischen Arbeitsrecht kommen zwei juristisch relevante Begriffe vor, die sich mit der Mehrarbeit von Arbeitnehmenden befassen, nämlich: die Überstunden- und die Überzeitarbeit. So ähnlich das für viele erscheint, gibt es doch beachtenswerte Unterschiede, die unbedingt zu berücksichtigen sind!
Geregelt werden in zwei verschiedenen Gesetzen: die Überstundenarbeit im Obligationenrecht (Art. 321c OR) und die Überzeitarbeit im Arbeitsgesetz (Art. 12 ff. ArG).
Was ist Überstundenarbeit?
Überstundenarbeit im Sinne von Art. 321c OR liegt vor, sobald die vertraglich vereinbarte oder im Betrieb übliche Arbeitszeit überschritten wird.
Was ist Überzeitarbeit
Überzeitarbeit hängt nicht von der vertraglichen Arbeitszeit ab! Sie liegt dann vor, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz überschritten werden.
Die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) betragen
- 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels*
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden, welche dem Arbeitsgesetz unterstellt sind (z.B. Baugewerbe, gewerbliche Betriebe).
* Grossbetriebe des Detailhandels = mehr als 50 Arbeitnehmende im Detailverkauf im gleichen Gebäude oder in benachbarten Gebäuden (Art. 2 ArGV1)
Unterhalb dieser Höchstgrenzen können so viele Überstunden angeordnet werden, wie für die Arbeitnehmenden zumutbar sind. Fallen Überstunden konstant und regelmässig an, ist von einer Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen.
Verbot der Überzeitarbeit und Ausnahmen
Grundsätzlich darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. Ausnahmen sind unter gewissen Voraussetzungen jedoch möglich. Gemäss Art. 12 ArG darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten werden
- bei Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit der Arbeitgeberschaft andere Vorkehren nicht zugemutet werden können
Gibt es Grenzen der Überzeitarbeit? Ja!
Maximale Überzeitarbeit pro Kalenderjahr und Arbeitnehmendem
- bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden 170 Stunden
- bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden 140 Stunden
- Die Tages- und Abendarbeit muss innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden liegen, Überzeitarbeit und Pausen eingeschlossen (Art. 10 Abs. 3 ArG).
- Die Überzeitarbeit darf pro Arbeitnehmendem 2 Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in absoluten Notfällen (Art. 25 ArGV1).
- Die Überzeitarbeit darf nur als Tages- oder Abendarbeit (Zeitraum 6 bis 23 Uhr) und nur an Werktagen, nicht aber in der Nacht und am Sonntag, geleistet werden; dies gilt nicht für Notfälle (Art. 25 und 26 ArGV1) und für bestimmte Branchen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.
Es gibt noch weitere Regeln, die unbedingt zu beachten sind:
- Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit beträgt 25%.
- Für Büropersonal, technische und andere Angestellte inklusive Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels muss dieser Zuschlag erst nach Überschreiten von 60 Überzeitstunden im Kalenderjahr bezahlt werden.
- Bei Ausgleich der Überzeit durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb eines Zeitraumes von 14 Wochen ist kein Zuschlag auszurichten (Art. 13 ArG, Art. 25 Abs. 2 ArGV1).
Für die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen muss der Arbeitgebende für jeden einzelnen Arbeitnehmenden ein detailliertes Verzeichnis der geleisteten Arbeitszeit führen (vgl. Art. 46 ArG und Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV1).
Nachfolgend noch Beispiele aus der Wirtschaft
Bau
- Betriebliche Arbeitszeit 43,5 Stunden pro Woche
- Höchstarbeitszeit gemäss ArG 50,0 Stunden pro Woche
Falls an einem Samstag z.B. 8 Stunden gearbeitet werden soll, kann die Differenz zwischen wöchentlicher Höchstarbeitszeit und geleisteter Wochenarbeitszeit (50 minus 43,5 Stunden = 6,5 Stunden) als Überstunden geleistet werden. Die restlichen 1,5 Stunden können von dem zur Verfügung stehenden Saldo an Überzeitarbeit von 140 Stunden pro Jahr abgebucht werden. Dafür ist keine Bewilligung erforderlich. Diese 140 Stunden dürfen aber nicht überschritten werden.
Gewerbe
- Betriebliche Arbeitszeit 42,0 Stunden pro Woche
- Höchstarbeitszeit gemäss ArG 50,0 Stunden pro Woche
Falls an einem Samstag z.B. 8 Stunden gearbeitet werden soll, können diese aus der Differenz zwischen wöchentlicher Höchstarbeitszeit und geleisteter Wochenarbeitszeit (50 minus 42 Stunden = 8 Stunden) als Überstunden geleistet werden. Überzeitarbeit muss keine beansprucht werden.
Industrie
- Betriebliche Arbeitszeit 40,0 Stunden pro Woche
- Höchstarbeitszeit gemäss ArG 45,0 Stunden pro Woche
Falls an einem Samstag z.B. 8 Stunden gearbeitet werden soll, kann die Differenz zwischen wöchentlicher Höchstarbeitszeit und geleisteter Wochenarbeitszeit (45 minus 40 Stunden = 5 Stunden) als Überstunden geleistet werden. Die restlichen 3 Stunden können von dem zur Verfügung stehenden Saldo an Überzeitarbeit von 170 Stunden pro Jahr abgebucht werden. Dafür ist keine Bewilligung erforderlich. Diese 170 Stunden dürfen aber nicht überschritten werden.
Überzeit ist nicht immer Überstunden leisten. Im Zweifelsfall ist eine saubere Abklärung der rechtlichen Situation für Arbeitnehmende und Arbeitgeber immer noch die beste Vorgehensweise, bevor aufgrund von falschen Annahmen und Informationen Konflikte entstehen, die gar nicht nötig wären.
Klare Voraussetzungen tragen dazu bei, dass Unternehmen und ihre Belegschaft sich auf die eigentliche Arbeit konzentrieren und somit erfolgreich wirtschaften können.