Eine korrekte Kündigung setzt das richtige Timing voraus.
Einfach mal so kurz vor Monatsende oder während den Ferien diese per Einschreiben zustellen zu lassen, kann schön ins Auge gehen.
Die Juristen/-innen haben für den Akt der Kündigung den etwas sterilen Ausdruck der ‘einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung’ erfunden. Was heisst das? Absendende einer Kündigung, also in den meisten Fällen Arbeitgebende oder die dafür zuständigen Personalabteilungen, sind dafür verantwortlich und tragen das Risiko, dass die Empfangenden, die Kündigung auch nachweislich rechtzeitig erhalten. Ob diese dann gelesen wird, ist für die absendende Partei nicht mehr so wichtig. Hier beginnt jedoch das eigentliche Problem.
- Wird die Kündigung Ende Monat versendet, kann nicht erwartet werden, dass die empfangende Person diese auch im gleichen Monat in Empfang nimmt. Vielleicht ist sie nicht da. Vielleicht hat sie keine Lust dem Post zustellenden Personal die Türe zu öffnen, weil sie noch im Schlafanzug steckt. Vielleicht ist sie kurze Zeit abwesend oder sonst wie verhindert. Es gibt tausend Gründe ein Einschreiben nicht entgegenzunehmen. In der Regel räumt die Post durch eine Abholungseinladung, die der Postbote in den Briefkasten legt, wenn das Einschreiben nicht am Domizil zugestellt werden konnte, eine Abholfrist des Einschreibens von 7 Tagen ein. Fakt ist, wird das Einschreiben erst auf den folgenden Monat in Empfang genommen, dann trägt der Arbeitgeber die Folgen dieser verspäteten Zustellung.
- Gekündigt kann auch nicht einfach so werden, wenn Mitarbeitende krank sind oder zum Beispiel einen Unfall erlitten. Kündigungen zur sogenannten Unzeit werden regelmässig von den Arbeitsgerichten kassiert. Der Artikel 366c im Obligationenrecht lässt keinen Zweifel zu.
Auch das gibt es! Während den Ferien des Arbeitnehmers fällt dem Arbeitgeber ein, dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Viele sind der etwas irrigen Meinung, dass das Aussprechen dieser bei Abwesenheit des Angestellten etwas einfacher fällt. Nicht nur der Stil ist mies, auch rechtlich gibt es damit Probleme. Denn die Ferienabsenz ist in oben genannten Rechtsartikel nicht erwähnt.
Dazu gibt es jedoch ein interessantes Gerichtsurteil des Zürcher Arbeitsgerichtes vom März 2005 das besagt, dass
«Eine Kündigung gilt (. . .) nicht als fristgerecht erfolgt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung ferienhalber abwesend ist und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. Nimmt sich der Arbeitnehmer hingegen ohne jede Rücksprache mit dem Arbeitgeber Ferien, so werden die Wirkungen der Kündigung grundsätzlich auf das Datum des Zugangs und nicht auf die effektive Kenntnisnahme nach der Rückkehr aus den Ferien gelegt»
Mit anderen Worten bildet die Abwesenheit während der Ferien somit keinen Tatbestand einer Sperrfrist. Somit können Vorgesetzte während den Ferien Mitarbeitenden eine Kündigung aussprechen und schriftlich zustellen lassen. Diese gilt aber meistens nicht bereits während den Ferien, sondern erst nach Ablauf dieser, wenn der Mitarbeitende von der Kündigung Kenntnis nimmt, das heisst, wenn er seine zurückbehaltene Ferienpost auf seiner Poststelle abholt oder nach den Ferien zu Hause zur Kenntnis nimmt.
Was geschieht eigentlich, wenn der Mitarbeitende sich seine Post ans Feriendomizil nachsenden lässt?
Dann ist die Kündigung ebenfalls rechtsgültig am Feriendomizil zugestellt. Es gibt zudem noch findige Vorgesetzte, die ein Kündigungsschreiben während der Ferienabwesenheit des Mitarbeitenden persönlich zu dessen Wohndomizil bringen und dort mit Zuhilfenahme von mitgebrachten Zeugen in den Briefkasten legen. Das geht aber nicht. Auch wenn es besonders reizvoll und easy zu handhaben ist. Die Kündigung bei Ferienabwesenheit des Angestellten per WhatsApp, SMS, Nachricht auf eine private Combox oder E-Mail Adresse ist auch nicht gestattet. Bei einem Gerichtsfall wird das immer wieder als unrechtmässig klassiert und in Bausch und Bogen vom Arbeitsgericht verworfen.
Es muss von den Arbeitgebern klar erkannt werden, dass eine Kündigung, auch wenn das im ‘Juristendeutsch’ ein wenig steif tönt, während der Ferien zwar nicht im Sinne von Artikel 336c OR mit der Folge der Nichtigkeit unzulässig ist, jedoch die Wirksamkeit der Kündigung und damit der Beginn der Kündigungsfrist grundsätzlich erst nach der Rückkehr aus den Ferien zu laufen beginnt. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Arbeitgebende über Ferienabwesenheiten von Mitarbeitenden informiert sein müssen. Die meisten Chefs wissen, wann Mitarbeitende in den Ferien sind.
Das Versenden einer Kündigung an Mitarbeitende während deren Ferienabwesenheit ist aber nicht die feine Art und sollte wenn möglich verhindert werden. Es ist immer noch einfacher das Kündigungsschreiben direkt mit der betroffenen Person zu besprechen und dann sofort vor Ort den Empfang unterschreiben zu lassen. Man erspart sich die Frankatur, den Gang zur Post und kann unter Umständen vielen Emotionen gleich den Wind aus den Segeln nehmen. Zudem erleidet der Arbeitgeber keinen Reputationsverlust, wenn er Kündigungen offen, transparent und menschlich korrekt ausspricht.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass man bei delikaten Kündigungssituationen ohnehin die rechtlichen Verflechtungen genau prüft oder noch besser von der Kündigungsexpertin Claudia Scherrer beurteilen lässt. Somit kann viel Aufwand, Ärger und der zeitfressende Gang zum Arbeitsgericht vermieden werden.